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Eisstock Club Aschheim e. V.
Am Sportpark 10
85609 Aschheim
 

Eisstock Club Aschheim e. V.

gegründet 1975

 

Satzung



§ 1

Der Verein führt den Namen „E.C. Aschheim“ (= Eisstock-Club-Aschheim) Er hat seinen Sitz in Aschheim und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung an.

§ 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege, Erhaltung und Förderung des Turn- und Sportwesens, Kräftigung von Geist und Körper, Anleitung zur gesundheitserhaltenden sportlichen Betätigung als Ausgleich für die Beanspruchung in der Arbeitswelt.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere
  • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
  • Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen/ul.satzung
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

§ 4

  • Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung. Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
    Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschlusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
    Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

  • Ein Mietglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von € 50,-- und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.
    Gegen diese Maßregeln ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.

  • Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefs zuzustellen.

§ 5

Vereinsorgane sind:
  • der Vorstand
  • der Vereinsausschuss
  • die Mitgliederversammlung

§ 6

Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters innehat.

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.

Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren oder länger von der Mitgliederversammlung gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Er darf im Übrigen Geschäfte bis zum Betrage von € 250,- im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung abgelehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandsitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

§ 7

Der Vereinsausschuss besteht aus
  • den Vorstandsmitgliedern
  • den Beiräten
Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4 a, 4 c und 4 d dieser Satzung zu.

Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

Dem Vereinsausschuss müssen als Beiräte angehören:

die überfachliche Frauenwartin,
die überfachliche Jugendleiterin,
der überfachliche Jugendleiter und
die Leiter der einzelnen Abteilungen.

Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

Wahrberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und die Wahl der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen dreiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.

§ 9

Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 10

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unnverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 12

Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 13

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Aschheim mit der Maßgabe zu, es 5 Jahre treuhänderisch zu verwalten, nach Ablauf dieser Frist, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Beschlüsse oder Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.


Aschheim,  22. Juni 1984
(Ort und Tag der Errichtung)





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